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Baustellen Webcam und Vdeoüberwachung vom Arbeitzplatz

Diese Broschüre gibt Arbeitgebern, Führungskräften, Sicherheits- und Personalverantwortlichen sowie weiteren Interessierten einen Überblick über die Grundsätze, Voraussetzungen und Einschränkungen für das Betreiben technischer Überwachungs- und Kontrollsysteme in Bereichen mit Arbeitsplätzen. Technisches Personal erfährt, wie solche Systeme in Betrieben rechtskonform zu installieren und betreiben sind.

Baustellen Überwachung Recht

Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber vor der Beschaffung und Installation von Überwachungs- und Kontrollsystemen oft – beispielsweise aus Unwissenheit – versäumen abzuklären, ob solche Überwachungs- und Kontrollsysteme in Bereichen mit Arbeitsplätzen überhaupt gesetzeskonform betrieben werden können. Um die Integrität und den Persönlichkeitsschutz der Mitarbeitenden zu gewährleisten, überprüfen die kantonalen Arbeitsinspektorate Betriebe unter anderem darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften beim Einsatz von technischen Überwachungs- und Kontrollsystemenein gehalten werden.

Zu diesen zählen beispielsweise:

• Videoanlagen mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung

• Mikrophone oder Gegensprechanlagen mit Aufnahmefunktion

• Ortungssysteme (GPS, RFID etc.) mit Liveüberwachung oder Aufzeichnung

• Informatikmittel mit Data-Logger (URL, E-Mail, Spyware, Systemlogs etc.)

• Telefonzentralen, Telefonanlagen mit Abhör- oder Aufzeichnungsmöglichkeit

• Fax-, Scan- und Fotokopiergeräte mit Dokumentenspeicher

Überwachungs- und Kontrollsysteme dürfen, sofern sie keine

Verhaltensüberwachung des Personals ermöglichen, überall auf dem

Firmengelände eingerichtet werden, wo sich das Personal nur selten

aufhält. Beispiele dafür sind:

• Ausserhalb der Gebäude, bei Parkplätzen und in Tiefgaragen

• Bei Zugängen, Eingängen und Durchgängen

• Bei gefährlichen Maschinen, Anlagen und in Tresorräumen

• Bei gefährlichen Installationen im Freien

• Bei Lagern von gefährlichen Gütern

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